K O L I B R I

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kolibri GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung:
1.01 Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (im Sinne des § 14 BGB), d. h. im Geschäftsverkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ausdrücklich nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.02 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen.
1.03 Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Geschäfts-bedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.04 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (auch teilweise) sind nur dann gültig, wenn dies zuvor schriftlich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde.
1.05 Diese AGB sind aktuell einsehbar unter www.kolibri-blumenparadies.de. Auf Nachfrage übersenden wir ein Exemplar kostenlos.

2. Angebot und Abschluss:
2.01 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.02 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.03 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Lieferfristen und Verzug:
3.01 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.02 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Kaufsache von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.03 Der Verkäufer haftet nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen; für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat er nicht einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Fehler bei der Auswahl des Vorlieferanten bleiben unberührt.
3.04 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Gefahrübergang und Transport:
4.01 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.
4.02 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04 Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

5. Preise und Zahlung:
5.01 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager des Verkäufers, zuzüglich Versandkosten, Verpackung und Mehrwertsteuer.
5.02 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Eine etwaige Skonto-Zusage gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
5.03 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
5.04 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann, um die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Käufer, vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Fall die Veräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
5.05 In den Fällen der Nummer 5.04 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Nummer 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Nummer 5.04 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden
.
5.06 Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung beweist.
5.07 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffung der Sache übernommen hat. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

6. Eigentumsvorbehalt:
6.01 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird der Verkäufer Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Verarbeitungswert. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 6.01.
6.03 Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht bloß vorübergehend und geringfügig in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 6.04 bis 6.05 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten, der Abtretung annimmt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Nummer 6.02 hat, wird dem Verkäufer ein seinem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Nummer 5.05 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern der Verkäufer das nicht selbst tut – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
6.06 Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer dem Verkäufer die daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an den Verkäufer abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an den Verkäufer abliefern.
6.07 Übersteigt der Nominalwert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

7. Mängelrüge und Gewährleistung:
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
7.01 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen – in jedem Fall vor Verarbeitung – schriftlich anzuzeigen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so findet § 377 HGB mit der Maßgabe Anwendung, dass Mängel der gelieferten Naturprodukte binnen 3 Tagen und Mängel bei Glas- und Keramikware binnen 7 Tagen (bei versteckten Mängeln ab Feststellung) dem Verkäufer anzuzeigen sind.
7.02 Stellt der Käufer Mängel der gelieferten Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer, – bzw. bei Artikeln des Gärtnereibedarfs einen von der Landwirtschaftskammer – am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03 Der Käufer hat dem Verkäufer die Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Prüfung hat in der Regel bis spätestens 14 Tage nach erfolgter Beanstandung zu erfolgen, im Fahrverkauf entsprechend dem üblichen Lieferrhythmus, spätestens aber nach 30 Tagen.
7.04 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.05 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind vom Verkäufer nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den der beruflichen Tätigkeit oder der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde; es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt.
7.06 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478 und 479 bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für mit dem Verkäufer nicht abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
7.07 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
7.08 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
7.09 Für Schadensersatzansprüche gilt Nummer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung:
8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dem Verkäufer kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Datenschutz:
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfassten personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht:
10.01 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) der Wohnsitz des Verkäufers Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer ebenfalls am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

AGB Stand: 01/2010
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